Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen gilt auf Autobahnen grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Sie sind den dort fahrenden Lastkraftwagen gleichgestellt.
Auf diesen Fakt weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Diese Entscheidung wurde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hin getroffen.
Die Faktenlage
Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn mit einem Wohnmobil, das ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen aufwies, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen.
An der Messstelle war die Geschwindigkeit zudem durch das Verkehrszeichen 274 (zulässiges Höchsttempo) für Lkw ab 7,5 Tonnen auf 80 km/h begrenzt.
Gegen den Bußgeldbescheid über 280 Euro (!) wehrte sich der Betroffene mit dem Argument, sein Fahrzeug sei einem Personenkraftwagen gleichzustellen und dürfe daher schneller fahren.
Er berief sich unter anderem auf europarechtliche Einstufungen.
Doch das Oberlandesgericht Frankfurt verwarf die Beschwerde als unbegründet.
Doch das Oberlandesgericht Frankfurt verwarf die Beschwerde als unbegründet.
Für den Richter ergibt sich bereits aus der 12. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung, dass Wohnmobile keine Pkw sind – andernfalls bedürfte es dieser speziellen Verordnung nicht.
Auch das europäische Recht stützt laut Gerichtsurteil die Ansicht des Betroffenen nicht.
Zwar werden Wohnmobile dort gemeinsam mit Pkw in die Klasse M1 eingeordnet, jedoch ausdrücklich als „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ definiert und somit rechtlich anders behandelt. (aum)
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