Alkohol am Steuer geht gar nicht: sicher unterwegs zur närrischen Zeit

Ob Fasching, Karneval oder Fastnacht – auf Umzügen oder Festen fließt in ausgelassener Stimmung häufig auch das ein oder andere alkoholische Getränk. Narrenfreiheit kann natürlich richtig toll sein, doch hat im Straßenverkehr und hinter dem Steuer nichts verloren.


Was das Thema Alkohol im Straßenverkehr angeht, gelten zur Faschingszeit natürlich dieselben Regeln wie das ganze Jahr über.
„Damit die Party nicht im Albtraum endet, sollten Feiernde ihr Auto dann lieber stehen lassen und auf Alternativen umsteigen“, warnt Andrea Häußler, Verkehrsexpertin und Mitglied der Geschäftsleitung vom TÜV SÜD Life Service.
 

Verstärkte Polizei-Kontrollen

Aktuell werden öfters Autofahrer angehalten, denn die Zahlen aus den vergangenen Jahren sprechen klare Worte.
Bereits eine geringe Menge Alkohol setzt die Fahrtüchtigkeit deutlich herab und darf nicht unterschätzt werden. Wer mit 0,5 Promille im Blut erwischt wird, muss mit zwei Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister, mindestens 500 Euro Bußgeld und bis zu drei Monaten Fahrverbot rechnen.

Wer einen Unfall verursacht oder sonstige Auffälligkeiten, zum Beispiel Schlangenlinien beim Fahren zeigt, muss allerdings bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille mit drei Punkten, Geld- oder Freiheitsstrafe und bis zu sechs Monaten Führerscheinentzug rechnen.

Ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer als absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat, wenn er sich trotzdem hinters Lenkrad setzt. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn kein Fahrfehler vorliegt oder Unfall passiert. Es kann eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angeordnet werden, der Fahrerschein ist weg. Um den wiederzuerlangen, ist in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nötig.

Die gleichen Promillegrenzen mit Bußgeld oder Straffolgen gelten auch für Fahrer von E-Scootern.

Radfahrer müssen bei festgestellten 1,6 Promille oder mehr ebenfalls mit dem Verlust des Führerscheins und Geldstrafe sowie im Zweifelsfall mit einer MPU rechnen.

Foto: HUK Coburg

Fahranfänger aufgepasst

„Für junge Fahrer unter 21 Jahren oder Fahranfänger gilt absolutes Alkoholverbot. Wer sich dennoch alkoholisiert ans Steuer setzt, wird mit einer Geldstrafe belangt, erhält einen Punkt in Flensburg und muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Darüber hinaus droht eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre“, so Verkehrsexpertin Häußler.

Bereits vorher über den Heimweg nachdenken

Bei Alkohol am Steuer hört der Spaß auf. Daher heißt es nach dem Karnevalsumzug oder der Faschingsparty: Auto stehen lassen. „Bereits vor der Feier sollte man sich Gedanken darüber machen, wie man heimkommt“, rät Andrea Häußler. „Denn dann kommt man im alkoholisierten Zustand gar nicht erst in Versuchung, das Auto zu nehmen.“ Alternativen sind öffentliche Verkehrsmittel, eine Fahrt mit dem Taxi, Mitfahrgelegenheiten oder bei Freunden zu übernachten.

Mitfahrer trägt Verantwortung

Was viele übersehen: Nicht nur der angetrunkene Fahrer trägt die Verantwortung, wenn er sich mit dem Auto auf den Weg macht. Auch, wer bewusst zu einer alkoholisierten Person ins Fahrzeug steigt, muss mit Folgen rechnen und kann im Schadensfall eine Mitschuld von bis zu 25 Prozent tragen – egal, ob er getrunken hat oder nicht.

Statt des Autos das Fahrrad, Pedelec oder den E-Roller zu nehmen, ist nicht ratsam.
Radfahrer begehen ab 1,6 Promille eine Straftat und können ihren Führerschein verlieren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen einer ungewöhnlich hohen Alkoholisierung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt und kein positives Gutachten vorgelegt wird. 

E-Bikes, also Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (sog. Pedelecs) bis

25 km/h werden wie Fahrräder behandelt. Für E-Bikes wiederum, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden, Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h oder E-Roller gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrten.

Auch am nächsten Morgen ist Vorsicht geboten

Die Feiern gehen oft bis früh in den Morgen, da kann sich bei der späteren Fahrt mit dem Auto noch gefährlich viel Alkohol im Blut befinden.
Andrea Häußler:
„Wer auf der Faschingsfeier nicht auf Alkohol verzichten will, sollte auch am nächsten Tag vorsichtshalber noch die Finger vom Steuer lassen. Der Körper baut lediglich zwischen 0,1 und 0,2 Promille Alkohol pro Stunde ab. Daher kann man auch am Morgen nach einer durchfeierten Partynacht noch Restalkohol im Blut haben.“

Autofahren mit Verkleidung

Zur Karnevalszeit stellen sich viele die Frage, ob es erlaubt ist, kostümiert Auto zu fahren.
„Grundsätzlich ist es nicht verboten – vorausgesetzt, die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit werden nicht eingeschränkt“, so Andrea Häußler. 

Kommt es wegen einer Faschingsverkleidung zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Übernahme des Schadens ablehnen oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen.
 
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung darf ein Fahrer sein Gesicht nicht unkenntlich verhüllen oder verdecken, egal ob Fasching gefeiert wird oder nicht. 
Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von 60 Euro.

 

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