Ob Fasching, Karneval oder Fastnacht – auf Umzügen oder Festen fließt in ausgelassener Stimmung häufig auch das ein oder andere alkoholische Getränk. Narrenfreiheit kann natürlich richtig toll sein, doch hat im Straßenverkehr und hinter dem Steuer nichts verloren.
Verstärkte Polizei-Kontrollen
Wer einen Unfall verursacht oder sonstige Auffälligkeiten, zum Beispiel Schlangenlinien beim Fahren zeigt, muss allerdings bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille mit drei Punkten, Geld- oder Freiheitsstrafe und bis zu sechs Monaten Führerscheinentzug rechnen.
Ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer als absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat, wenn er sich trotzdem hinters Lenkrad setzt. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn kein Fahrfehler vorliegt oder Unfall passiert. Es kann eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angeordnet werden, der Fahrerschein ist weg. Um den wiederzuerlangen, ist in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nötig.
Die gleichen Promillegrenzen mit Bußgeld oder
Straffolgen gelten auch für Fahrer von E-Scootern.
Radfahrer müssen bei festgestellten 1,6 Promille oder mehr ebenfalls mit
dem Verlust des Führerscheins und Geldstrafe sowie im Zweifelsfall mit
einer MPU rechnen.
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Foto: HUK Coburg |
Fahranfänger aufgepasst
„Für
junge Fahrer unter 21 Jahren oder Fahranfänger gilt absolutes
Alkoholverbot. Wer sich dennoch alkoholisiert ans Steuer setzt, wird mit
einer Geldstrafe belangt, erhält einen Punkt in Flensburg und muss an
einem Aufbauseminar teilnehmen. Darüber hinaus droht eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre“, so Verkehrsexpertin Häußler.
Bereits vorher über den Heimweg nachdenken
Bei
Alkohol am Steuer hört der Spaß auf. Daher heißt es nach dem
Karnevalsumzug oder der Faschingsparty: Auto stehen lassen. „Bereits vor
der Feier sollte man sich Gedanken darüber machen, wie man heimkommt“,
rät Andrea Häußler. „Denn dann kommt man im alkoholisierten Zustand gar
nicht erst in Versuchung, das Auto zu nehmen.“ Alternativen sind
öffentliche Verkehrsmittel, eine Fahrt mit dem Taxi,
Mitfahrgelegenheiten oder bei Freunden zu übernachten.
Mitfahrer trägt Verantwortung
Was
viele übersehen: Nicht nur der angetrunkene Fahrer trägt die
Verantwortung, wenn er sich mit dem Auto auf den Weg macht. Auch, wer
bewusst zu einer alkoholisierten Person ins Fahrzeug steigt, muss mit
Folgen rechnen und kann im Schadensfall eine Mitschuld von bis zu 25
Prozent tragen – egal, ob er getrunken hat oder nicht.
Statt des Autos das Fahrrad, Pedelec oder den E-Roller zu nehmen, ist nicht ratsam.
Radfahrer
begehen ab 1,6 Promille eine Straftat und können ihren Führerschein
verlieren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen einer ungewöhnlich hohen
Alkoholisierung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
verlangt und kein positives Gutachten vorgelegt wird.
25
km/h werden wie Fahrräder behandelt. Für E-Bikes wiederum, die allein
durch einen elektrischen Motor angetrieben werden, Pedelecs mit
elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h oder E-Roller gelten
dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrten.
Auch am nächsten Morgen ist Vorsicht geboten
Autofahren mit Verkleidung
Zur Karnevalszeit stellen sich viele die Frage, ob es erlaubt ist, kostümiert Auto zu fahren.
„Grundsätzlich
ist es nicht verboten – vorausgesetzt, die Sicht, das Gehör und die
Bewegungsfreiheit werden nicht eingeschränkt“, so Andrea Häußler.
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