Wie das Fahrrad, ist auch die Fahrradstraße eine deutsche Erfindung. Bereits im Jahr 1982 wurden in Bremen erstmals drei Straßen als „Fahrradstraßen“ beschildert.
von Martin Wittler
von Martin Wittler
Das zeigt bis heute an: Hier haben Radlerinnen und Radler Vorrang.
Allerdings sind fast alle Fahrradstraßen hierzulande auch für den motorisierten Verkehr freigegeben.
Aber welche Regeln gelten dort für wen?
Das zeigen wir hier klar und deutlich.
![]() |
Foto: BASt |
Ein weißes, quadratisches Schild mit einem blauen Kreis, in dem ein weißes Fahrrad zu sehen ist – so sieht das Verkehrsschild Nr. 244 aus, das eine Fahrradstraße kennzeichnet.
Oft gibt es auch noch zusätzliche Fahrrad-Piktogramme auf dem Asphalt.
![]() |
Foto: ADFC |
Denn fahren dürfen dort auf Fahrradstraßen nur Fahrräder, Pedelecs mit einer elektrischen Unterstützung bis maximal 25 km/h sowie weitere Elektrokleinstfahrzeuge wie etwa E-Scooter.
Allerdings sind die allermeisten „Fahrradstraße“-Schilder in Deutschland kombiniert mit einem Zusatzzeichen das anzeigt, dass auch Motorräder und Autos hier einfahren dürfen.
30 km/h Tempolimit
Grundsätzlich ist auf Fahrradstraßen eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h erlaubt. Zudem steht in der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass Autos oder Motorräder (sofern sie dort fahren dürfen) den Radverkehr weder behindern noch gefährden dürfen.Zugleich aber gilt, dass bei entsprechender Rücksichtnahme langsamere Verkehrsteilnehmer von schnelleren Fahrzeugen überholt werden dürfen.
Dabei muss jedoch immer ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Kraftfahrzeug und Rad eingehalten werden.
Der Hinweis „Anlieger frei“ in einer Fahrradstraße besagt, dass die dort wohnenden mit einem motorisierten Fahrzeug in die Straße einfahren dürfen.
Gleiches gilt für alle, die dort einkaufen, arbeiten, Anwohner oder Arztpraxis etc. besuchen möchten.
![]() |
Foto: Hamburger Senat via Autoren-Union Mobilität |
Vorfahrt beachten
Auch auf einer Fahrradstraße gilt das übliche Vorfahrtsrecht.
Das heißt grundsätzlich: rechts vor links.
Es sei denn, die Vorfahrt ist an einzelnen Kreuzungen oder Einmündungen durch weitere Verkehrszeichen geregelt.
Wenn eine Straße, die auf die Fahrradstraße einmündet, über den abgesenkten Gehweg der Fahrradstraße geführt wird, dann haben dort Fußgänger auf dem Gehweg und der Verkehr auf der Radstraße Vorfahrt.
Anders gesagt: Wer aus der einmündenden Straße einfährt, muss Vorfahrt gewähren.
Radfahrer dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren.
Auch hier gilt das Rechtsfahrgebot.
In allen anderen Straßen ist das ebenfalls zulässig, sofern der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird.
In Fahrradstraßen haben auf der kompletten Fahrbahn Räder Vorrang.
Achtung: Kinder unter acht Jahren müssen auch dort auf dem Gehweg fahren.
Autofahrer dürfen in Fahrradstraßen ebenso wie Motorradfahrer parken.
Eingeschränkt oder verboten werden kann dies durch entsprechende Beschilderung. (aum)
Tipps zur Blog-Nutzung
Alles rund um unsere Mobilität: Autos, Bikes, Räder, Reisen mit zwei und vier Rädern,
Nutzfahrzeuge, Insider-Tipps, Motorsport, Verkehrsrecht und vieles mehr.
Zur Startseite dieses Blogs geht es hier:
https://mobilitaet-heute.blogspot.com
Einfache Themensuche
1. oben im Blog mit der Lupe
(Suchwort eingeben, alles dazu wird gezeigt)
2. Kästen am Textende anklicken
Interessantes senden an:
achim.stahn@interpress-ipr.de
Kommentare
Kommentar veröffentlichen